Corona-Update
Die Coronaschutzverordnung NRW
Verordnungen, Allgemeinverfügungen und Erlasse des Ministeriums zur Eindämmung der Corona-Pandemie Regelungen für das öffentliche Leben in Nordrhein-Westfalen.
BITTE BEACHTEN SIE:
Die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW gibt den rechtlichen Rahmen vor.
Aufgrund regionaler oder lokaler Besonderheiten sind die Kreise und kreisfreien Städte ermächtigt, weitergehende Beschränkungen zu erlassen (vgl. § 16 Satz 2 CoronaSchVO NRW). Bitte informieren Sie sich unbedingt bei den Behörden vor Ort, welche Voraussetzungen für Ihren Sportbortbetrieb gelten.
- Corona-Schutzverordnung - gültig seit 23. Dezember 2022
- Corona-Schutzverordnung mit markierten Änderungen - gültig seit 23. Dezember 2022
- Anlage 1 zur Schutzverordnung: Hygieneempfehlungen für Privatpersonen
- Anlage 2 zur Schutzverordnung: Hygieneempfehlungen für Unternehmen und Veranstaltungen
- Corona-Schutzverordnung - gültig ab 1. Februar 2023
- weitere aktuell gültige Verordnungen
Ab dem 1. März 2023 entfallen fast sämtliche vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen:
- Keine Test- oder Maskenpflicht mehr für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeheimen
- Keine Maskenpflicht mehr für Beschäftigte in Arztpraxen
- Positiv getestete Personen können vulnerable Einrichtungen betreten oder positiv dort arbeiten
Was bleibt, ist eine Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen bis zum 7. April. Das ergebe sich aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz, gibt das Gesundheitsministerium bekannt.
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